§ 136 § 136Disziplinarstrafen
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
4. die Minderung des Ruhegenusses um höchstens 50 v.H.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 137b § 137bSenatsentscheidungen
…Disziplinarkommission durch einen Senat zu entscheiden, wenn 1. darin Disziplinarstrafen nach § 97 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder § 136 Z 3 oder 4 verhängt wurden, oder 2. der Disziplinaranwalt gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben hat .…
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