(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte ist beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen rechtskundig sein. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Landesbediensteten mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung, die zweite Hälfte von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen. Kommt die Zentralpersonalvertretung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung nicht oder nicht im vollen Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über.
(3) entfällt.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 104 § 104Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
…oder Zivildienstes und während des Laufs einer Kündigungsfrist bei Vorliegen von Kündigungsgründen nach § 77 Abs. 2 lit. a, c oder f K-LVBG 1994. (4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit der rechtskräftigen Abberufung, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ablauf der Bestelldauer und mit dem Ausscheiden…
§ 105 § 105Disziplinarsenate
…bei einer Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muß von der Zentralpersonalvertretung oder gemäß § 103 Abs. 2 letzter Satz bestellt worden sein. (2a) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 2 ist abweichend von § 2 Kärntner Kundmachungsgesetz – K…
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