(1) Die Leistungsfeststellungskommissionen sind beschlussfähig, wenn alle in Betracht kommenden Mitglieder nachweislich eingeladen wurden und alle Mitglieder der Kommission anwesend sind.
(2) Die Leistungsfeststellungskommissionen fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt und Stimmenthaltung unzulässig ist.
(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungkommission haben ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft weiter.
(4) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Kommissionen müssen die Bildungsdirektion auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.
(5) Die Funktionsperiode der Leistungsfeststellungskommissionen beträgt vier Schuljahre. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Entsendungen und Bestellungen von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) sind jeweils rechtzeitig vor Ablauf des vierten Schuljahres durchzuführen.
(6) Die Ausübung des Amtes in einer Kommission ist für Landesbedienstete eine Dienstpflicht.
K-BiVwG · Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz
§ 5 § 5Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen
…dem Verlust der Funktion im Schulaufsichtsdienst. Bei Mitgliedern nach den Abs. 2 und 3 endet sie überdies mit dem Ablauf der Funktionsperiode (§ 7 Abs. 5). (7) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund von seiner Funktion abzuberufen, insbesondere wenn die fachliche Befähigung oder die…
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