§ 16 § 16Bestellung von Präventivfachkräften
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Die Bestellung von Präventivfachkräften im Sinne des § 113e LDG 1984 in Verbindung mit § 52d Abs. 2 K-BSG erfolgt durch die Bildungsdirektion. Diese bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m PVG des Einvernehmens mit dem zuständigen Zentralausschuss gemäß § 10 PVG.
K-BiVwG · Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz
§ 13 § 13Aufgaben im Bereich des Bedienstetenschutzes
…von Verordnungen besteht, sind diese von der Bildungsdirektion zu erlassen. (3) Die Bildungsdirektion hat die Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 15, die Präventivfachkräfte gemäß § 16 und Personen, die für den Brandschutz gemäß § 17 Abs. 1 zuständig sind, zu bestellen.…
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