(1) Die Landesregierung darf zur Unterstützung der Behörde bei der Vorbeugung, Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen von Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes dieses Gesetzes Aufsichtsorgane bestellen.
(2) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung von Übertretungen der Bestimmungen des 3., 4., 5., 6. und 7. Abschnittes dieses Gesetzes betreten werden, auch zum Nachweis ihrer Identität auffordern.
(3) Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, den Dienstausweis mit sich zu führen und bei einem Einschreiten, soweit dies nicht wegen Gefahr im Verzug unterbleiben muss, den Dienstausweis vorzuweisen.
(4) Aufsichtsorgane sind ermächtigt, die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im gesamten Landesgebiet zu erfüllen.
(5) Aufsichtsorgane genießen in Ausübung ihres Amtes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, den im § 74 Abs. 1 Z 4 StGB genannten Personen einräumt.
(6) Aufsichtsorgane sind, auch nach dem Erlöschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
K-AWO · Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO
§ 60 § 60Überwachung und Befugnisse
…die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. (2) Die mit der Überwachung betrauten Organe der Behörde, die von der Behörde Beauftragten und die Aufsichtsorgane (§ 61) sind befugt, soweit dies zur Erfüllung der der Behörde auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben unbedingt erforderlich ist, Grundstücke und Anlagen zu betreten, auf und…
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