§ 34 § 34Klärschlammregister
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Die Landesregierung hat für den Klärschlamm aus Abwasserreinigungs- und Abwasserbehandlungsanlagen in Kärnten das Register gemäß Art. 10 der Klärschlamm-Richtlinie 86/278/EWG zu führen.
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