(1) Der Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage oder einer Behandlungsanlage darf Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost zum Zwecke der Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Böden nur abgeben, wenn er den Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost vor der erstmaligen Abgabe und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Kompostverordnung (§ 35) festgelegten Zeiträume durch eine staatlich autorisierte Untersuchungsanstalt oder durch einen zur Untersuchung befugten Ziviltechniker auf die Eignung gemäß § 27 lit. a untersuchen lässt. Darüber hinaus ist über die seuchenhygienische Eignung des Bioabfall- und Grünabfallkompostes zur Aufbringung auf Wiesen und Weiden eine Untersuchung einer für solche Prüfungen zugelassenen Prüfstelle durchzuführen.
(2) Vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzten Böden und in der Folge innerhalb der in der Klärschlamm- und Kompostverordnung festgelegten Zeiträume, hat der Betreiber einer Anlage nach Zustimmung durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der zur Aufbringung vorgesehenen Grundfläche durch eine staatlich autorisierte Untersuchungsanstalt oder durch einen zur Bodenuntersuchung befugten Ziviltechniker die zum Aufbringen beabsichtigte Grundfläche auf die Untersuchungsparameter gemäß der nach § 35 Abs. 1 erlassenen Klärschlamm- und Kompostverordnung untersuchen zu lassen.
(3) Über das Ergebnis der Untersuchungen des Klärschlammes oder Bioabfall- und Grünabfallkompostes und des Bodens hat die staatlich autorisierte Untersuchungsanstalt oder der beauftragte Ziviltechniker dem Betreiber der Anlage ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis hat im Falle der Eignung der Grundfläche unter Bedachtnahme auf die Art des Bodens, die Art der Nutzung, die zusätzliche Verwendung anderer Düngemittel, sowie die Bodenbeschaffenheit im Rahmen der in der Klärschlamm- und Kompostverordnung festgelegten Höchstmenge, die zulässige Höchstmenge an Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost der untersuchten Art anzugeben, die aufgebracht werden darf, sowie welche kalendermäßig festgelegten Aufbringungszeiträume und welche Zeitabstände bis zur nächsten Aufbringung einzuhalten sind.
(4) Eine Ausfertigung dieses Zeugnisses ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes und der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Die Kosten für die Untersuchung des Klärschlamms, Komposts und des Bodens sowie für die Zeugnisausstellung sind vom Betreiber der Abwasserreinigungs- oder Behandlungsanlage zu tragen.
K-AWO · Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO
§ 31 § 31Abgabe und Übernahme von Klärschlamm oder Bioabfall- undGrünabfallkompost
…und die Anschrift des Verwerters, die abgegebene Klärschlamm- oder Kompostmenge, das Datum der Abgabe sowie die Zahl und das Datum des Zeugnisses gemäß § 29 Abs. 3 samt Bezeichnung des Ausstellers zu enthalten.…
§ 32 § 32Überwachung der Verwertung
…zu ersetzen. Der untersuchte Boden verliert jedoch in jedem Fall bis zu einer neuerlichen Untersuchung des Bodens und der Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 29 Abs. 3 seine Eignung zur Aufbringung von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost.…
§ 27 § 27Verwertung auf landwirtschaftlichgenutzten Böden
…und im Hinblick auf ihren Gehalt an düngewirksamen Stoffen und ihren sonstigen Bestandteilen und Eigenschaften zur Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Böden geeignet sind (§ 29 Abs. 3), b) der Klärschlamm biologisch, chemisch, thermisch, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes Verfahren so behandelt wurde, dass ein weiterer biologischer Abbau…
§ 30 § 30Beschränkung der Verwertung
…1) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzte Böden ist nur auf Grund und nach Maßgabe eines Zeugnisses nach § 29 Abs. 3 zulässig. (2) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost ist verboten a) auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen, b) auf Böden in…
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