Jeder Grundbesitzer, dessen Flächen jagdlich genützt werden, soll bei seiner Bewirtschaftung in zumutbarer Weise den Lebensraum des dort standortgemäßen Wildes sowie die gemäß § 58 festgelegten Wildbehandlungszonen berücksichtigen.
JG · Jagdgesetz 1993
§ 90 Maßnahmen zum Schutz des Waldes undlandwirtschaftlicher Kulturen
…können auch Jagdinhabern vorgeschrieben werden, deren Jagdgebiet unmittelbar an die Schadensfläche angrenzt. Wenn der betreffende Grundeigentümer die Entstehung des Wildschadens durch eine dem § 85 widersprechende Bewirtschaftung verursacht oder mitverursacht hat, ist ihm von der Jagdbehörde ein verhältnismäßiger Kostenersatz für die vorgeschriebenen forstbetrieblichen Maßnahmen auf seiner Grundfläche aufzuerlegen. (7) Treffen…
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