Jede Überschreitung der im Abschußplan festgelegten Höchstabschüsse (§ 60) ist untersagt. Die Überschreitung nach Zahl oder Klasse der Wildstücke ist vom Hegemeister der Jagdbehörde und der Bezirksjägerschaft unverzüglich anzuzeigen.
JG. · Jagdgesetz
§ 62
(1) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 61 Abs. 2 erhält die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) folgende Mittel: a) von der Landesregierung jährlich einen Betrag in Höhe von 10 % des Ertrages der Jagdabgabe und b) den Ertrag des Jagdförderungsbeitrages (Abs. 2 und 3). (2) Personen, denen e…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 122a Eigener und übertragener Wirkungsbereich
… 3) und die Erlassung des Abschussplanes (§ 60 Abs 4); 4. die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung des Höchstabschusses (§ 62), der Abschussliste (§ 63) und der Abschusskontrolle (§ 64); 5. die Aufgaben gemäß § 104c Abs 5 und 6 (Ausnahmen…
§ 133 Hegemeister
…der Wildfütterung, zu beobachten; c) für die Abschußplanbesprechung (§ 60 Abs. 3) die notwendigen Unterlagen vorzubereiten; d) an der Abschußkontrolle (§§ 62 und 64) mitzuwirken; e) Übertretungen jagdlicher Vorschriften sowohl der Jagdbehörde als auch der Salzburger Jägerschaft zur Kenntnis zu bringen; f) jährlich Jägerübungsschießen zu veranstalten.…
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