(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Anerkennungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich sind.
(3) Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach den §§ 3, 4 und 5 durch eine Vollanalyse (im Sinn des Anhanges 3, 4 oder 6) und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Die Landesregierung kann, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.
(5) Die Anerkennung (Erklärung) als Heilvorkommen ist in der Salzburger-Landeszeitung zu verlautbaren.
HKG 1997 · Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997
§ 8 Bezeichnung von Heilvorkommen
…1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) bzw in der Nutzungsbewilligung (§ 6) unter Anführung eines allfälligen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie…
§ 6 Nutzungsbewilligung
…1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. (2) Die Landesregierung hat die Nutzungsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz…
§ 12 Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommensowie einer Nutzungs- oder Vertriebsbewilligung
…1) Eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 oder eine Bewilligung nach § 6 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen…
§ 11 Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen
…1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden. (2) Die Landesregierung hat die Vertriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn dafür die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben…
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