§ 10a § 10a
In Kraft seit 01. Januar 1981
Up-to-date
(1) Der Bürgermeister (Sprengelobmann) kann dem Sprengelarzt auf sein begründetes Ansuchen einen Sonderurlaub in der Höchstdauer von zwölf Werktagen im Kalenderjahr gewähren. Der Sprengelarzt hat für die Zeit des Sonderurlaubes einen Vertreter zu bestellen.
(2) Für die Bestellung des Vertreters gilt § 9 Abs. 1 sinngemäß. Die Kosten der Vertretung hat der Sprengelarzt zu tragen.
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