(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(2) Das Überprüfungsergebnis ist in einem Bericht und einem Anhang zusammenzufassen. In den Anhang sind die nach Auffassung der Aufsichtsbehörde geringfügigen Mängel, insbesondere jene formaler Art, aufzunehmen.
(3) Das Überprüfungsergebnis ist dem Bürgermeister schriftlich zu übermitteln. Dieser hat eine Ausfertigung des Überprüfungsergebnisses samt einer allfälligen Stellungnahme und einer allenfalls dazu ergangenen Gegenäußerung der Aufsichtsbehörde jedem Mitglied des Gemeindevorstandes sowie jeder Parteifraktion mindestens zwei Wochen vor der Gemeindevertretungssitzung, in der der Bericht behandelt wird, zuzustellen.
(4) Der Bürgermeister hat den Bericht samt einer allfälligen Stellungnahme und einer allenfalls dazu ergangenen Gegenäußerung der Aufsichtsbehörde der Gemeindevertretung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
(5) Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde die aufgrund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten schriftlich mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018
GG · Gemeindegesetz
§ 46 § 46*)Öffentlichkeit
…diesen Tagesordnungspunkt die Öffentlichkeit von der Gemeindevertretung auszuschließen. (4) Bei Behandlung des Voranschlages oder Rechnungsabschlusses der Gemeinde, des Berichtes über die Gebarungsprüfung gemäß § 90, der Berichte des Landes-Rechnungshofes und des Rechnungshofes sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (5) Anträge auf Rückverweisung…
§ 96 § 96*)Gemeinsame Bestimmungen, Aufsicht
… Auf Gemeindeverbände sind, soweit sie der Aufsicht des Landes unterliegen, die Bestimmungen des VI. Hauptstückes mit Ausnahme des § 89 sinngemäß anzuwenden. Der § 90 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bericht, nachdem er der Verbandsversammlung zur Kenntnis gebracht wurde, auch den Gemeindevertretungen der verbandsangehörigen Gemeinden zur Kenntnis zu…
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