(1) Der Bürgermeister hat Verordnungen der Gemeinde unverzüglich nach der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Findet die Aufsichtsbehörde, dass eine Verordnung der Gemeinde gesetzwidrig ist, so hat sie die Gemeinde unter Angabe der Gründe und Setzung einer angemessenen Frist zu einer Gegenäußerung aufzufordern. Nach Einlangen der Gegenäußerung oder nach ungenütztem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde die Verordnung, wenn diese gesetzwidrig ist, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Sofern die Verordnung inzwischen außer Kraft getreten ist, hat die Aufsichtsbehörde auszusprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig war.
(3) Der Bürgermeister hat eine von der Aufsichtsbehörde erlassene Verordnung unverzüglich mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e).
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
GG · Gemeindegesetz
§ 86 § 86*)Prüfung von Beschlüssen
…1) Beschlüsse und sonstige Maßnahmen der Gemeinde, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 84 und 85 fallen und die ein Gesetz oder eine Verordnung verletzen, sind von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid aufzuheben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist…
§ 92 § 92*)Aufsichtsbehörde und Verfahren
…beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben. (5) Die Gemeinde hat das Recht, nach § 84 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten (Art. 139 B-VG). *) Fassung LGBl.Nr. 94/2012, 44/2013, 34/2018…
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