(1) Die Wahl des Gemeindevorstandes kann von jedem hiebei Wahlberechtigten binnen zwei Wochen nach ihrer Durchführung wegen unrichtiger Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, bei der für Gemeindewahlen zuständigen Bezirkswahlbehörde schriftlich angefochten werden.
(2) Gegen den Bescheid der Bezirkswahlbehörde ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
GG · Gemeindegesetz
§ 61 § 61*)Wahl durch die Gemeindevertretung
…alle übrigen Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes ungeschmälert zu. (8) Für die Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters gelten die Bestimmungen des § 57 sinngemäß. (9) Das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft bekannt zu geben. *) Fassung LGBl.Nr. 69/1997, 62/1998, 4/2012, 34…
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