§ 54 § 54Allgemeines
In Kraft seit 31. Dezember 1965
Up-to-date
3. Abschnitt Gemeindevorstand
(1) In Städten führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.
(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes führen die Bezeichnung „Gemeinderat“, in Städten die Bezeichnung „Stadtrat“.
GG · Gemeindegesetz
§ 61 § 61*)Wahl durch die Gemeindevertretung
…Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt erklärt wird (§ 48 Abs. 4 des Gemeindewahlgesetzes), c) beide Wahlwerber darauf verzichtet haben, sich einer Stichwahl zu stellen (§ 54 des Gemeindewahlgesetzes), d) für die Wahlen in die Gemeindevertretung keine Wahlvorschläge eingebracht wurden (§ 59 des Gemeindewahlgesetzes). (2) Der Bürgermeister muss Bürger der Gemeinde…
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