(1) Bei Streitigkeiten über den Verlauf von Grenzen zwischen zwei oder mehreren Gemeinden hat die Landesregierung nach Recht und Billigkeit durch Verordnung zu entscheiden.
(2) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls die Zuständigkeit zur vorläufigen Verwaltung im strittigen Gebiet bis zur rechtswirksamen Erledigung der Grenzstreitigkeit durch Verordnung zu regeln.
GG · Gemeindegesetz
§ 50
…1) Eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde a) in behördlichen Angelegenheiten: 1. Antrag auf vorläufige Verwaltung bei Grenzstreitigkeiten (§ 5 Abs. 2), 2. Änderungen der Grenzen der Gemeinde (§ 6 Abs. 1), 3. Vereinbarungen bei Bestandsänderungen (§ 7 Abs. 2), 4. Verleihung und Widerruf des…
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