III. HAUPTSTÜCK**) Wahl- und Stimmrecht
Die Gemeindevertretung und, soweit sich aus § 61 Abs. 1 und § 63 Abs. 4 nichts anderes ergibt, der Bürgermeister sind von den Bürgern der Gemeinde und den ausländischen Unionsbürgern, die nach dem Gemeindewahlgesetz das aktive Wahlrecht besitzen, zu wählen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/1997, 62/1998
GG · Gemeindegesetz
§ 21 § 21*)Volksbegehren
…Gegenstand eines Volksbegehrens sein. (3) Ein Volksbegehren muss von der Gemeindevertretung behandelt werden, wenn es mindestens von einer Zahl an Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) verlangt wird, die wie folgt zu ermitteln ist: a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; zuzüglich b) für die nächsten bis zu…
§ 23 § 23*)Volksbefragung
…1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Meinung der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) durch eine Abstimmung erfragt werden (Volksbefragung). (2) Eine Volksbefragung ist durch Verordnung des Bürgermeisters anzuordnen, wenn es die Gemeindevertretung beschließt oder es mindestens von…
§ 22 § 22*)Volksabstimmung
…1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann durch eine Abstimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde (§ 20) entschieden oder verfügt werden (Volksabstimmung). (2) Ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss von der Gemeindevertretung nach Maßgabe des § 62 Abs. …
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