(1) Jede Gemeinde hat das Recht, eine Fahne (Flagge) zu führen. Sie hat das Aussehen der Fahne durch Verordnung festzusetzen.
(2) Das Recht zur Führung der Fahne kann juristischen oder physischen Personen mit Bescheid verliehen werden. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß. Hinsichtlich der Verwendung der Fahne gilt § 10 Abs. 4 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
GG · Gemeindegesetz
§ 99 § 99*)Strafen
…verwendet (§ 10 Abs. 4); b) eine Fahne (Flagge) einer Gemeinde ohne oder entgegen einer Verleihung führt oder in unzulässiger Weise verwendet (§ 12 Abs. 2); c) die Anbringung einer Tafel gemäß § 15 Abs. 3 oder einer Nummer gemäß § 15 Abs. 5 nicht duldet oder sie unbefugt…
§ 50
…§ 7 Abs. 2), 4. Verleihung und Widerruf des Rechtes zur Führung des Gemeindewappens (§ 10), 5. Führung sowie Festsetzen des Aussehens einer Fahne (§ 12), 6. Äußerung zur Änderung des Namens der Gemeinde (§ 14), 7. Bezeichnung von Örtlichkeiten und Verkehrsflächen sowie Festlegung der Form der Gebäudebezeichnung (§ 15 Abs…
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