Das Land Vorarlberg gliedert sich in die in der Anlage genannten Ortsgemeinden. Soweit im Folgenden von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.
GG · Gemeindegesetz
§ 100 § 100*)Sonstige Schlussbestimmungen
…1) Die §§ 70 und 78, jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 4/2012, treten rückwirkend am 1. Jänner 2012 in Kraft. (2) Eine…
§ 14 § 14Namensänderung
…Vor Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Gesetzes, durch das die Anlage zu § 1 nur hinsichtlich des Namens einer Gemeinde geändert wird, hat die Landesregierung die Gemeinde zu hören. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden…
§ 7 § 7Bestandsänderungen
…1) Vor Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Gesetzes, durch das die Anlage zu § 1 in der Weise geändert wird, dass a) zwei oder…
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