(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas VD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in folgender Höhe:
| Dienstklasse I bis V: | 161,2 €, |
| Dienstklasse VI bis VIII: | 204,7 €. |
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas HD gebührt eine Verwaltungsdienstzulage in Höhe von 161,2 €.
(3) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas VD und HD gebührt eine Leistungszulage in der Höhe von 4,49 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(4) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p1, p2 und p3 mit abgeschlossenem Lehrberuf gebührt eine Handwerkszulage in der Höhe von 5 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 61 Bestandteile des Monatsbezugs
…1) Die oder der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und den in den §§ 66 bis 74 dieses Gesetzes geregelten Zulagen. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, sind diese Zulagen mit Ausnahme der Verwendungsabgeltung (§ 71) und…
Rückverweise