Vertragsbedienstete in folgenden Funktionen sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:
1. Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder Bildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion;
2. Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg;
3. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft;
4. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 58 Dienstfreistellung und Außerdienststellungwegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat,im Bundesrat oder in einem Landtag
…1) Vertragsbediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind und nicht unter § 59 fallen, ist die zur Ausübung des Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihnen beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung ihrer Bezüge zu…
§ 60 Dienstfreistellung wegen Ausübungvon Gemeindefunktionen
…1) Für Vertragsbedienstete, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 59 Z 2 erfassten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 sinngemäß. § 46 Abs 4…
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