(1) Vertragsbedienstete haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgelts und der Kinderzulage, der der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wäre, wenn sie oder er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.
(3) Werden Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.
(4) Vereinbarungen, die eine Entschädigung für einen nicht verbrauchten Erholungsurlaub während eines bestehenden Dienstverhältnisses vorsehen, sind rechtsunwirksam.
(5) Die Ersatzleistung gemäß den Abs 1 und 2 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 120a Betriebliche Mitarbeitervorsorge
…BMSVG ist ausschließlich das Monatseinkommen gemäß § 61 Abs 1, die Sonderzahlungen gemäß § 61 Abs 3, Entschädigungen gemäß § 47 und die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung. Andere Leistungen des Dienstgebers sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. 2. Abweichend von § 9 Abs 1 BMSVG…
§ 4 Stellenplan und Planstellen
…1) Von der Gemeindevertretung ist jährlich ein Stellenplan nach den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 zu beschließen, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität der Gemeinde für das betreffende Jahr…
§ 116 Kündigung
…diesem Gesetz entsprechende Entlohnung von der oder dem Vertragsbediensteten abgelehnt wird (§ 9a Abs 3). 10. die oder der Vertragsbedienstete entgegen § 47 Abs 2 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 in den Dienst der Gemeinde aufgenommen oder von einem Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit in ein solches auf…
Rückverweise