Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendiger Weise entstanden ist. Der Mehraufwand, der Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 105) abgegolten.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 90 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung
… 97), 7. die Belohnung (§ 98), 8. die Erschwerniszulage (§ 99), 9. die Gefahrenzulage (§ 100), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 101), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 102), 12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 103), 13. die Jubiläumszuwendung (§ 104), 14. die Reisegebühren (§ 105), 15…
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