In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnitts des I. Hauptstücks des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:
| § 8 – | Personalakt – |
| § 9 – | Dienstliche Aus- und Fortbildung – |
| § 10 – | Mitarbeitergespräch – |
| § 11 – | Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger – mit der Maßgabe, dass bei den Gemeindebeamten die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden ist. |
| § 12 – | Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst – |
| § 13 – | Enthebung vom Dienst – mit folgenden Maßgaben: Abs. 2 erster Satz ist auch anzuwenden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren anhängig ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt auch dann, wenn das Dienststrafverfahren nicht zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat; die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen; die Enthebung vom Dienst ist auch aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand geführt zu haben. |
| Verarbeitung personenbezogener Daten – mit der Maßgabe, dass a) von Gemeindebeamten überdies Daten betreffend Ruhebezug und Dienststrafverfahren, b) von früheren oder überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern von Gemeindebeamten überdies Daten betreffend den Witwen- und Witwerversorgungsgenuss und den Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten bzw. eingetragenen Partners, Bankverbindungsdaten und Sozialversicherungsdaten sowie c) von Waisenkindern von Gemeindebeamten überdies Daten betreffend den Waisenversorgungsgenuss, Bankverbindungsdaten und Sozialversicherungsdaten verarbeitet werden dürfen. |
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 52/2015, 36/2017, 6/2019, 24/2020, 38/2023
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 159 § 159*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 52/2015
…1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des…
§ 142 § 142*)Zuständigkeit
…Gewährung einer Dienstzulage (§ 67); k) Gewährung von einmaligen Belohnungen für außergewöhnliche Arbeitsleistungen (§ 72); l) Anstellung von Gemeindeangestellten der Verwendungsgruppen a und b (§ 6 Gemeindeangestelltengesetz 2005); m) Kündigung von Gemeindeangestellten (§ 79 Gemeindeangestelltengesetz 2005), ausgenommen Dienstverhältnisse, die noch nicht einen Monat gedauert haben; n) Erteilung der Nachsicht von einem…
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