(1) Der Gemeindebeamte ist aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den Ruhestand eintreten, noch ehe er den Anspruch auf Ruhebezug erworben hat.
(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung der Ausscheidungsverfügung rechtswirksam.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 26/1998, 20/2005
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 27 § 27*)Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
…Höchstgrenzen der Arbeitszeit – § 22 – Ruhepausen – § 23 – Ruhezeiten – § 24 – Nachtarbeit – § 25 – Ausnahmebestimmungen – § 26 – Abwesenheit vom Dienst – § 27 – Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit – § 28 – Wohnsitz – § 28a – Telearbeit – § 29 –…
§ 78 § 78*)Abfertigung des Ruhebezuges
…1) Der Gemeindebeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhebezuges anrechenbare Dienstzeit aber mehr als…
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