(1) Der Gemeindebeamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf jenes Monates wirksam, den der Gemeindebeamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monates, der der Erklärung folgt. Letzteres gilt auch, wenn der Gemeindebeamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 20/2005
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 27 § 27*)Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
…Arbeitszeit – § 21 – Höchstgrenzen der Arbeitszeit – § 22 – Ruhepausen – § 23 – Ruhezeiten – § 24 – Nachtarbeit – § 25 – Ausnahmebestimmungen – § 26 – Abwesenheit vom Dienst – § 27 – Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit – § 28 – Wohnsitz – § 28a –…
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