(1) Die Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete besteht aus dem Bürgermeister, sofern dieser aber an der Dienstbeurteilung mitgewirkt hat, dem Vizebürgermeister als Vorsitzendem, einem Gemeinderat und einem von der Personalvertretung vorgeschlagenen Gemeindebediensteten. In Gemeinden, in denen keine Personalvertretung besteht, ist auch das dritte Mitglied der Dienstbeurteilungskommission aus dem Kreis der Gemeinderäte zu bestellen.
(2) Für jedes Mitglied einschließlich jenem, das der Dienstbeurteilungskommission aufgrund seiner Funktion angehört, ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Namhaftmachung des von der Personalvertretung vorzuschlagenden Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist dieser eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Dienstbehörde dieses Mitglied (Ersatzmitglied) ohne weiteres zu bestellen hat. In Gemeinden, in denen keine Personalvertretung besteht, ist auch der zweite Beisitzer der Dienstbeurteilungskommission aus dem Kreis der Gemeinderäte zu bestellen. Bei der Bestellung ist auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen.
(3) Die Dienstbeurteilungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Dienstbeurteilungskommission muss die Gemeindevertretung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Gemeindevertretung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein ernanntes Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch ein neues zu ersetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 44/2006, 40/2007, 36/2009
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 140 § 140*)Ausnahmen von den für die Gemeindeangestelltengeltenden Bestimmungen
…für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden: § 9 – Besondere Anstellungserfordernisse – § 16 – Dienstbeurteilung – § 17 – Dienstbeurteilungskommission – § 18 – Beförderung – § 19 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –. (2) Der § 125 ist nicht…
§ 124
…die damit beauftragten Organe erfolgt und die neuerliche Behandlung der Dienstbeurteilung gemäß Abs. 9 aber auch in diesen Fällen durch die Dienstbeurteilungskommission vorzunehmen ist. § 17 – Dienstbeurteilungskommission – § 18 – Beförderung – mit der Abweichung, dass Beförderungen gemäß § 18 Abs. 1 lit. b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechs…
§ 27 § 27*)Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
…des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden: § 14 – Allgemeine Dienstpflichten – § 15 – Geschenkannahme – § 16 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte – § 17 – Weisungsgebundenheit – § 18 – Verschwiegenheitspflicht – mit der Maßgabe, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Ruhestand unverändert fortbesteht und im Verfahren über eine Ahndung…
§ 142 § 142*)Zuständigkeit
…vom Dienst (§ 13 Gemeindeangestelltengesetz 2005); b) Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 13a Abs. 5 Gemeindeangestelltengesetz 2005); c) Bestellung der Beisitzer der Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete (§ 17); d) Beförderungen und Überstellungen (§§ 18 und 19); e) Versetzung in den Ruhestand (§§ 22 und 23); f) Festsetzung der Arbeitszeit (§ 20…
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