(1) Die Dienstleistung und das Verhalten des Gemeindebeamten im Dienst sind zu beurteilen:
a) auf Verlangen der Dienstbehörde, wenn eine Dienstbeurteilung im Zusammenhang mit einer dienstrechtlichen Maßnahme erforderlich ist;
b) auf Verlangen des Gemeindebeamten, wenn er geltend macht, dass seine Dienstbeurteilung nicht mehr entspricht;
c) wenn die letzte Dienstbeurteilung nicht mindestens auf „gut“ lautet, alljährlich, und zwar so lange, bis sich diese auf mindestens „gut“ gehoben hat.
(2) Die Dienstleistung und das Verhalten im Dienst können beurteilt werden, wenn diese offenkundig nicht mehr der letzten Beurteilung entsprechen.
(3) Grundlage für die Dienstbeurteilung bildet die Dienstbeschreibung, die vom Bürgermeister zu verfassen ist. Die Dienstbeschreibung hat sich auf den Zeitraum seit der letzten Dienstbeurteilung, wenn aber eine Dienstbeurteilung noch nicht erfolgt ist oder schon länger als drei Jahre zurückliegt, auf einen Zeitraum von längstens drei Jahren zu erstrecken.
(4) Für die Dienstbeschreibung sind der Erfolg der Verwendung unter Berücksichtigung des Umfanges und der Wertigkeit von Leistungen des Gemeindebeamten sowie sein Verhalten im Dienst maßgebend. Die Landesregierung kann durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Gemeindebeamten die näheren Merkmale, die bei der Dienstbeschreibung zu berücksichtigen sind, festlegen. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Gemeindebeamten Bedacht zu nehmen.
(5) Die in Aussicht genommene Dienstbeurteilung ist mit dem Gemeindebeamten zu besprechen. Vor Weiterleitung der Dienstbeschreibung ist dem Gemeindebeamten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zu geben. Eine allfällige Stellungnahme des Gemeindebeamten ist der Dienstbeschreibung anzuschließen.
(6) Aufgrund der Dienstbeschreibung hat die Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete die Dienstbeurteilung festzusetzen. Hält die Dienstbeurteilungskommission ergänzende Aufklärungen für geboten, so hat sie die nötigen Befundaufnahmen zu veranlassen. Die Dienstbeurteilung ist ein Gutachten.
(7) Die Dienstbeurteilung hat wie folgt zu lauten:
a) „ausgezeichnet“ bei hervorragender Dienstleistung;
b) „sehr gut“ bei überdurchschnittlicher Dienstleistung;
c) „gut“ bei durchschnittlicher Dienstleistung;
d) „genügend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung erreicht wird;
e) „nicht genügend“, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
(8) Ist gegen den Gemeindebeamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Dienststrafverfahren eingeleitet worden, so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Dienststrafverfahrens zu unterbrechen.
(9) Der Gemeindebeamte ist von der Dienstbeurteilung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Er hat binnen zwei Wochen nach Zustellung der Dienstbeurteilung das Recht, eine neuerliche Behandlung durch die Dienstbeurteilungskommission zu verlangen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 20/2005, 38/2023
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 140 § 140*)Ausnahmen von den für die Gemeindeangestelltengeltenden Bestimmungen
…1) Von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden: § 9 – Besondere Anstellungserfordernisse – § 16 – Dienstbeurteilung – § 17 – Dienstbeurteilungskommission – § 18 – Beförderung – § 19 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –. (2) …
§ 124
…geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Gemeindeangestellten anzuwenden: § 9 – Besondere Anstellungserfordernisse – mit Ausnahme der Abs. 2 und 3. § 16 – Dienstbeurteilung – mit Ausnahme des Abs. 8 und mit der Abweichung, dass die Dienstbeurteilung gemäß Abs. 6 für die Bediensteten in Krankenanstalten durch die…
§ 27 § 27*)Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
…folgende Bestimmungen des zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden: § 14 – Allgemeine Dienstpflichten – § 15 – Geschenkannahme – § 16 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte – § 17 – Weisungsgebundenheit – § 18 – Verschwiegenheitspflicht – mit der Maßgabe, dass die Verschwiegenheitspflicht auch im Ruhestand…
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