(1) Gemeindeangestellten in verantwortungsvoller Verwendung können, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, durch Sonderregelung höhere Dienstbezüge, Unkündbarkeit, weitergehende Kündigungsfristen sowie Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse zur gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt werden.
(2) Von dieser Sonderregelung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies zur Gewinnung oder Erhaltung von entsprechend qualifiziertem Personal erforderlich ist.
(3) Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung eine Sonderzulage für bestimmte Gruppen von Gemeindeangestellten festlegen, soweit dies zur Inanspruchnahme von Zuschüssen des Bundes zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts erforderlich ist. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 5/2023
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 166
…in Kraft. (2) Eine Verordnung nach § 49 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sowie nach § 128 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023 kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, frühestens jedoch mit Wirkung ab 1. Jänner 2022…
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