(1) Ein Gemeindebeamter, der seine Dienstpflichten empfindlich verletzt, macht sich, sofern die Pflichtverletzung nicht den Tatbestand des Dienstvergehens darstellt, einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Über einen solchen Gemeindebeamten hat die Dienstbehörde mit Bescheid eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Sofern die Dienstbehörde nach § 112 Abs. 1 eine Anzeige an die Dienststrafkammer erstattet, geht die Zuständigkeit zur Verhängung einer allfälligen Ordnungsstrafe auf die Dienststrafkammer über.
(2) Ordnungsstrafen sind
a) die Verwarnung,
b) die Geldbuße,
c) die Minderung des Monatsbezugs (Ruhebezugs).
(3) Die Geldbuße ist mit mindestens 10 v.H. und höchstens 20 v.H. des vom Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulagen zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten.
(4) Die Minderung des Monatsbezugs (Ruhebezugs) hat mindestens 10 v.H. und höchstens 30 v.H. desselben mit Ausnahme der Kinderzulagen zu betragen und ist für die Dauer von zwei Monaten bis zu sechs Monaten anzuordnen.
(5) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben. Die Ordnungsstrafe ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu verhängen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007, 66/2010, 44/2013, 34/2018
GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 122a § 122a*)Verarbeitung personenbezogener Daten
…dürfen von der Dienstbehörde, dem Vorsitzenden der Dienststrafkammer, dem Untersuchungsführer sowie dem Landesverwaltungsgericht verarbeitet werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 106 bis 122 erforderlich ist. *) Fassung LGBl.Nr. 52/2015, 37/2018…
§ 116 § 116*)Dienststraferkenntnis
…sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtwidrigkeit nicht als Dienstvergehen im Sinne des § 107 Abs. 1, aber als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 106 Abs. 1, dann hat die Dienststrafkammer das Dienststrafverfahren einzustellen und eine Ordnungsstrafe nach § 106 zu verhängen. (3) Wird ein Dienststraferkenntnis gefällt, so hat…
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