(1) Der Dienstgeber kann bestimmen, dass der Gemeindeangestellte eine Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen hat, wenn es zweckmäßig ist, dass er in der Öffentlichkeit als Organ der Gemeinde erkennbar ist. In gleicher Weise kann bestimmt werden, dass der Gemeindeangestellte einen Dienstausweis mit sich zu führen hat.
(2) Der Gemeindeangestellte des Sicherheitswachdienstes kann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 96 § 96*)Zuständigkeit
…der Gehaltsklasse 15 in eine höhere Modellstelle (§ 29 Abs. 4); g) Anordnung über die Ausstattung und das Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens (§ 30); h) Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden; sofern die Gewährung unter der Bedingung des § 36 Abs. 2 zweiter Satz erfolgt jedoch erst…
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