(1) Die Parteien sind durch zweckdienliche Erhebungen zu ermitteln und sodann in einer Liste der Parteien zu verzeichnen.
(2) Besteht bezüglich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien ein Zweifel, so ist die Liste der Parteien als Bescheid zu erlassen.
(3) Ergibt sich in der Folge, dass bei der Feststellung der Parteien Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten unterlaufen sind, so sind diese Umstände bei der Feststellung der Anteilsrechte und der Verfassung des Einzelteilungsplanes von Amts wegen zu berücksichtigen.
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 72 Haupturkunde§ 72
…Einteilung des Gebietes nach Flächen gleicher Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen mit der Angabe ihrer Ausübung im Allgemeinen, c) die Aufzählung der Parteien gemäß § 55, d) die Art der Regulierung gemäß § 70 lit. f, e) den auf die einzelnen Parteien entfallenden Anteil an den wirtschaftlich zulässigen Nutzungen mit den…
§ 65 Einzelteilungsplan§ 65
…übersichtlich zusammenzustellen. (2) Die neue Flureinteilung ist in einem Einzelteilungsplan festzulegen. (3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten a) die Liste der Parteien (§ 55), b) das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 60), c) den Besitzstandsausweis (§ 54) und den Bewertungsplan (§§ 58 und 59), d) den Plan über die…
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