§ 100 Kosten des Verfahrens§ 100
In Kraft seit 06. Februar 1979
Up-to-date
Die Kosten des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahrens teilen sich in Kosten, die von Amts wegen und solche, die von den Parteien getragen werden.
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