(1) Der Strafantrag, dem die Akten anzuschließen sind, hat zu enthalten:
1. den von der Disziplinarkommission zu beurteilenden Sachverhalt (die Anschuldigungspunkte),
2. die Dienstpflicht, deren Verletzung angenommen wird,
3. die Beweisanträge sowie
4. allenfalls eine Empfehlung über die Strafart, die Höhe der zu verhängenden Geldbuße oder Geldstrafe oder einen bedingten Strafausspruch.
(2) Eine Ausfertigung des Strafantrages ist vom Disziplinaranwalt dem Beschuldigten nachweislich mit dem Bemerken zu übermitteln, dass er hiezu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission richten kann.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 100 Verfahren vor der Disziplinarkommission
… 1a zu erfolgen. (2) Der Vorsitzende des zuständigen Senates der Disziplinarkommission hat ehestens, jedoch nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme (§ 99a Abs. 2), die mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. (2a) Ist Gegenstand…
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