(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten bzw. Vertragsbediensteten bzw. Bediensteten nach dem Wiener Bedienstetengesetz verteidigen lassen.
(2) Ein Beamter ist zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet. Übernimmt er die Verteidigung, darf er in keinem Fall eine Belohnung annehmen.
(3) Der Beamte ist über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden Mitteilungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 115n Übergangsbestimmung zur 34. Novelle zur Dienstordnung 1994
…1) § 74 Z 2 lit. c in der Fassung der 34. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist auf Verurteilungen gemäß §§ 92, 201 bis 211, 213 bis 217 und 312a StGB nur anzuwenden, wenn die zur Verurteilung führende Straftat nach dem 31. Dezember 2013 begangen wurde. (2…
§ 74 Entlassung
…Jahr übersteigt, b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist; 3. durch eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz.…
§ 100 Verfahren vor der Disziplinarkommission
…Hinweis darauf zu enthalten, dass er sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen kann (§ 92) und dass auf sein Verlangen bei der mündlichen Verhandlung ein Bediensteter der Gemeinde Wien als seine Vertrauensperson anwesend sein darf (§ 101 Abs. …
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