Bei der Stellenbesetzung kommt zunächst die höhere Befähigung und bessere Verwendbarkeit, bei der Besetzung von leitenden Stellen überdies die Leitungseignung in Betracht; das Dienstalter ist nur bei sonst gleichen Diensteigenschaften maßgebend.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 83 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
…gegen die die Disziplinarverfahren gemeinsam durchgeführt werden, Leiter einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder Bediensteter mit Sonderaufgaben im Sinn des § 9 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, kommt die Durchführung der Disziplinarverfahren dem Senat 1 zu…
§ 30a Ärztliche Untersuchung
…Eignung nach Abs. 1 ärztliches Fachwissen erforderlich ist, hat die Dienstbehörde Amtsärzte beizuziehen oder von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) (§§ 9 und 10 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) Befund und Gutachten einzuholen. Die BVAEB besorgt diese Aufgabe im übertragenen…
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