In Angelegenheiten der §§ 10, 68a und 72 hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien durch einen Senat zu erfolgen.
(2) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Beschwerde
1. vom Beschuldigten gegen ein Disziplinarerkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, oder
2. vom Disziplinaranwalt gegen ein Disziplinarerkenntnis
erhoben wurde.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 115q Übergangsbestimmung zur 48. Novelle zur Dienstordnung 1994
…Auf die mit Ablauf des 31. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren ist § 74a in der vor der 48. Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.…
§ 74b Dienstrechtliche Laienrichter
…53b und § 54, einer Frühkarenz gemäß § 53c, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach…
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