(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand.
(2) Der Übertritt in den Ruhestand kann mit Zustimmung des Beamten bis zu einem kalendermäßig bestimmten Termin aufgeschoben werden, wenn am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein besonders wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein Aufschub über den Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 70. Lebensjahr (Höchstpensionsalter) vollendet, ist nicht zulässig.
(3) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft einer Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz folgt, in den Ruhestand.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 115i Übergangsbestimmungen zur 19. Novelle zur Dienstordnung 1994
…worden ist. (7) Auf den Beamten, dessen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 1. Jänner 2005 eingeleitet worden ist, gilt § 68 in der Fassung vor der 19. Novelle zur Dienstordnung 1994 weiterhin mit der Maßgabe, dass § 68a Abs. 3 in Verbindung mit § 115i Abs. 5 in der Fassung der 19…
§ 90 Anwendung von Verfahrensvorschriften
…6, § 11, §§ 13 bis 41, § 43, § 44, §§ 45 bis 50, 52 bis 56 und 58 bis 62, § 68 Abs. 1 und Abs. 4 bis 7, §§ 69 bis 72, § 73 Abs. 1 und § 74 AVG sowie § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes…
§ 29a Altersteilzeit
…werden (Altersteilzeit), wenn 1. der Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab Beginn der Altersteilzeit das Regelpensionsalter (§ 68 Abs. 1) vollendet, 2. die Arbeitszeit des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Beamten entsprochen hat oder…
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