Die Beamten des Dienst- oder Ruhestandes haben Anspruch auf einen Amtstitel. Dieser richtet sich entweder nach dem Dienstposten oder nach der Funktion des Beamten. Die näheren Bestimmungen hiefür werden durch den Stadtsenat festgesetzt. Bei Führung des Amtstitels haben Beamte des Ruhestandes den ihnen vor Ausscheiden aus dem Dienststand zustehenden oder den anläßlich des Übertritts in den Ruhestand oder der Ruhestandsversetzung verliehenen Amtstitel mit einem auf das Ruhestandsverhältnis hinweisenden Zusatz zu führen.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 26 Arbeitszeit
…zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten. (8) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, können dem Beamten nach einem längeren Krankenstand auf Empfehlung des Arbeitsmediziners (§ 64 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit…
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