(1) Dienstposten, mit denen Aufgaben der Hoheitsverwaltung verbunden sind, sind Beamten mit österreichischer Staatsangehörigkeit vorbehalten.
(2) Ehegatten, eingetragene Partner, Personen, die in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft leben, Verwandte in gerader Linie und Seitenverwandte bis einschließlich Onkel und Neffe, im gleichen Grad Verschwägerte sowie Personen, die im durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart verwendet werden, dass der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet ist oder dessen unmittelbarer Kontrolle unterliegt. Gegebenenfalls ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu treffen.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 68b Versetzung in den Ruhestand über Antrag
…1) Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er 1. eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PO 1995) von 540 Monaten erreicht hat, 2. dauernd dienstunfähig (§ 68a Abs. 2 erster Fall) ist, 3. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit…
§ 55 Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
…Durch die Karenz gemäß Abs. 1 wird der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß der halben Karenz gehemmt. In Bezug auf die ruhegenussfähige Dienstzeit (§ 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995) tritt diese Hemmung nicht ein. (5) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Karenz…
Rückverweise