(1) Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach § 53 in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wenn
1. auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern-)Karenz nach § 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Gebrauch nimmt und
2. die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzen jeweils unmittelbar aneinander anschließen.
(2) entfällt; LGBl. Nr. 5/2008 vom 19.2.2008
(3) Der zweite Teil der Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.
(4) § 53 Abs. 6 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 115k Übergangsbestimmung zur 28. Novelle zur Dienstordnung 1994
…Beamter in der Zeit vom 1. Jänner 2010 bis zum In-Kraft-Treten des § 53 Abs. 4 und des § 53a Abs. 1 in der Fassung der 28. Novelle zu diesem Gesetz einen Karenzurlaub im Ausmaß von mindestens zwei, jedoch weniger als drei Monaten nachweislich…
§ 53b Aufgeschobene Eltern-Karenz
…spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonates des Kindes, 2. nach § 53 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a oder § 53a spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes oder 3. wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene (Eltern-)Karenz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder…
§ 72 Kündigung
…in Anspruch nimmt, ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt 1. bei einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53, 53a oder 54 oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 mit der Einbringung des Antrages, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, der Annahme an Kindes…
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