(1) Ausgeschlossen von der Anstellung sind:
1. Personen, die eine gerichtliche Verurteilung aufweisen, die bei einem Beamten die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung bewirkt, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
2. Personen, die auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung, mit der der Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden ist, aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
3. Personen, die auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind, sofern nicht berücksichtigungswürdige Gründe für die Anstellung sprechen.
(2) Wird von einer ausgeschlossenen Person eine Anstellung erschlichen, so kann sie, sobald der Ausschließungsgrund bekannt ist, entlassen werden, ohne daß sie sich auf den Rechtsschutz dieses Gesetzes berufen kann.
(3) Der Magistrat (§ 2a) ist im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen oder zur Betreuung von wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung wehrlosen Personen zur Einholung und schriftlich dokumentierten Verarbeitung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, ermächtigt. Diese Auskünfte sind nach ihrer Überprüfung vom Magistrat unverzüglich zu löschen.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 35a Schutz vor Benachteiligung
…1) Der Beamte, der gemäß § 35 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung…
§ 43 Krankenfürsorge
…der Anstalt. (2) Die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien ist insoweit zur Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung, ermächtigt, als es sich um Daten handelt, die ihrer Art nach auch von den Trägern der Sozialversicherung zur Abwicklung der…
§ 31 Abwesenheit vom Dienst
…spätestens aber am Tag vor dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (des Zivildienstes) zu melden. Dies gilt sinngemäß auch für den Beamten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – KSE BVG, BGBl. I…
§ 56 Karenzurlaub
…dieses Karenzurlaubes der Gemeinde Wien einen Betrag von 50 % derjenigen Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 7 der Besoldungsordnung 1994 und gemäß Abs. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 zu entrichten hat, zu leisten…
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