(1) Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden oder in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der verpflichtenden dienstlichen Aus- und Fortbildung ist für den Beamten kostenlos und gilt als Dienstzeit.
(2) Der Beamte hat sich im Rahmen seines Dienstverhältnisses einer zumutbaren Umschulung zu unterziehen, wenn seine bisherige Dienstleistung durch den Entfall von Aufgaben entbehrlich wird oder er seine bisherigen Aufgaben nicht mehr oder nur eingeschränkt zu erfüllen vermag.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 31 Abwesenheit vom Dienst
…in das Ausland entsendet wird. Der Beamte hat ferner zu melden, wenn er im Anschluß an den Grundwehrdienst den Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 des Wehrgesetzes 2001 leistet. Für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen…
§ 67k Benachteiligungsverbot
…Dienstverhältnis gemäß § 11 und § 17b, 2. die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des § 23 Abs. 1 letzter Satz während der Dienstzeit oder 3. die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß § 25 durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht…
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