(1) Der Beamte ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.
(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten stets zulässig.
(3) Der Beamte kann im Interesse des Dienstes oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, in eine andere Beamtengruppe überreiht werden.
(4) Der Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwiefern anlässlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Gebührenvorschriften.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 100 Verfahren vor der Disziplinarkommission
…die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. (2a) Ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung der Vorwurf einer sexuellen Belästigung, ist die Gleichbehandlungskommission (§ 19 W-GBG) hievon mit dem Bemerken zu verständigen, dass sie eines ihrer Mitglieder zur Verhandlung entsenden kann. (3) Die Ladung des Beschuldigten hat neben den…
§ 101 Mündliche Verhandlung
…einer sexuellen Belästigung ist, dürfen je eine Vertrauensperson eines jeden Zeugen für die Dauer der Einvernahme des Zeugen sowie ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission (§ 19 W-GBG), dem das Fragerecht an das Opfer zukommt, und die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 W-GBG) bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein. Die Vertrauensperson…
Rückverweise