(1) Dieses Gesetz enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Anstellung der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten dieser Beamten, die Ahndung von Pflichtverletzungen und die Auflösung von Dienstverhältnissen.
(2) Beamte sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehenden Bediensteten mit Ausnahme der in Art. 14 Abs. 2 B-VG genannten.
(3) Beamte des Dienststandes sind die Beamten bis zu ihrem Übertritt oder ihrer Versetzung in den Ruhestand. Danach sind sie Beamte des Ruhestandes. Soweit dieses Gesetz von "Beamten" spricht, sind hierunter Beamte des Dienststandes zu verstehen.
(4) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 68b Versetzung in den Ruhestand über Antrag
…1) Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er 1. eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PO 1995) von 540…
§ 67j Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
…1) Die nach § 7 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist…
§ 110b Verarbeitung personenbezogener Daten
…1) Der Magistrat ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, unfallfürsorgerechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen…
§ 90 Anwendung von Verfahrensvorschriften
…Für das Verfahren nach diesem Abschnitt gilt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, folgendes: 1. §§ 1, 6, 7 und 9, § 10 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, § 11, §§ 13 bis 41, § 43…
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