Vorwort
Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz - Bgld. PolStG, LGBl. Nr. 35/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert:
Im Einleitungssatz des § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt“ durch die Wortfolge „Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust von der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
Das Gesetz, mit dem der Bundespolizeidirektion Eisenstadt die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen wird, LGBl. Nr. 37/1970, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
2. In § 1 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Bundespolizeidirektion Eisenstadt“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2009, wird wie folgt geändert:
In § 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Sicherheitsdirektion für das Burgenland“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2008, wird wie folgt geändert:
In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bundespolizeidirektion Eisenstadt“ durch die Wortfolge „im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Landespolizeidirektion“ ersetzt.
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und § 23 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde ist (auch) diese“ durch die Wortfolge „Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist (auch) die Landespolizeidirektion“ in der richtigen grammatikalischen Bedeutung ersetzt.
2. In § 8h Abs. 4 und 5, § 8i Abs. 4, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 Z 8 wird jeweils die Wortfolge „(örtlichen) Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde/Bundespolizeidirektion diese(r)“ durch die Wortfolge „Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die (der) Landespolizeidirektion“ in der richtigen grammatikalischen Bedeutung ersetzt.
3. In § 8q Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert:
In § 67 Abs. 3 wird das Wort „Bundespolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
Das Burgenländische Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
In den §§ 18, 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 erster und dritter Satz und § 22 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge in Klammer „(Bundespolizeidirektion Eisenstadt)“ durch die Wortfolge „(im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust (von) der/die Landespolizeidirektion)“ in der richtigen grammatikalischen Bedeutung ersetzt.