§ 71b Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
In Kraft seit 05. Mai 2023
Up-to-date
(1) Hinsichtlich
1. der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 71a und
2. der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die §§ 11 bis 14, 16, 17 und § 18b des Burgenländischen Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - Bgld. L-GBG sinngemäß.
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
1. der Fristen und
2. der Beweislastumkehr
die §§ 19 und 19a des Bgld. L-GBG sinngemäß.
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