(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes und der KRAGES sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderprogrammes auf eine Beseitigung
1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahlder dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie
2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot im Landesdienst).
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes sind verpflichtet, auf eine Beseitigung
1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernden Beschäftigten sowie
2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot im Gemeindedienst).
(3) Frauen sind unterrepräsentiert, solange nicht ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den einzelnen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) in der jeweiligen Dienststelle und in den einzelnen auf eine Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) entfallenden Funktionen im jeweiligen Frauenförderbereich (§ 34 Abs. 1) erreicht ist.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf die in § 1 Abs. 3 genannten Verwendungen anzuwenden.
(5) Funktionen im Sinne dieses Hauptstückes sind
1. im Frauenförderbereich Land die Funktion
b) der Abteilungsvorständin oder des Abteilungsvorstandes sowie ihrer oder seiner Stellvertretung,
c) der Hauptreferatsleiterin oder des Hauptreferatsleiters,
d) der Referatsleiterin oder des Referatsleiters im Amt der Landesregierung,
e) der Bezirkshauptfrau oder des Bezirkshauptmannes sowie ihrer oder seiner Stellvertretung,
f) der Leiterin oder des Leiters einer dem Amt der Landesregierung sonst nachgeordneten Dienststelle oder Anstalt,
g) der Leiterin oder des Leiters einer Außenstelle des Amtes der Landesregierung,
h) der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes,
i) der Direktorin oder des Direktors des Landes-Rechnungshofes,
j) der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und
k) der Stabsstellenleiterin oder des Stabsstellenleiters;
2. im Frauenförderbereich KRAGES die Funktion
a) der ärztlichen Leiterin oder des ärztlichen Leiters einer Kranken- oder Pflegeanstalt,
b) der Primarärztin oder des Primararztes,
c) der Leiterin oder des Leiters des Pflegedienstes in einer Kranken- oder Pflegeanstalt,
d) der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung in einer Kranken- oder Pflegeanstalt,
e) der medizinischwissenschaftlichen Leiterin oder des medizinischwissenschaftlichen Leiters einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule und
f) der fachlichorganisatorischen Leiterin oder des fachlichorganisatorischen Leiters einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule.
Bgld. L-GBG · Landes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 23 Gutachten der Gleichbehandlungskommission
…Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 3 und 4 bis 7a oder 2. ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 33 bis 38 oder 3. eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 78a Abs. 1 und 2 erster Satz Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG…
§ 6 Ausschreibung von Arbeitsplätzen und Funktionen
…Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. (2) Soweit Frauen unterrepräsentiert sind (§ 33 Abs. 3), hat die Ausschreibung von Planstellen oder Funktionen - unbeschadet des Abs. 1 - den Hinweis zu enthalten, dass der Rechtsträger eine Erhöhung des…
§ 28 Bestellung der Kontaktfrauen
…Dienststelle, in der mehr als fünf Dienstnehmerinnen beschäftigt sind, kann eine Dienstnehmerin zur Kontaktfrau bestellt werden, solange an dieser Dienststelle eine Frauenförderung gemäß § 33 geboten ist. Für zwei oder mehrere Dienststellen desselben Rechtsträgers kann eine gemeinsame Kontaktfrau bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der Dienststellen der Verwirklichung…
§ 25 Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
…Auf das Verfahren vor der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG, anzuwenden. (2) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin oder ein…
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