(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie Pflegepersonen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die (werdende) Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Offenlegung nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen liegt.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder Pflegeperson weiter.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber einem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Pflegepersonen und der Kinder- und Jugendanwaltschaft.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und ordentlichen Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 erster Satz und § 112 StPO sind sinngemäß anzuwenden.
Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 49 Inkrafttreten
…Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend in Kraft gesetzt werden. (4) §§ 8, 8a bis 8d und § 47 Z 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (5) §§ 11 und…
§ 48 Übergangsbestimmungen
…in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, und Errichtungs- und Betriebsbewilligungen gemäß § 19 Abs. 2 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. (4…
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