(1) Jungen Erwachsenen können mobile oder ambulante Hilfen und Hilfen durch Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen oder in stationären Einrichtungen gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Erziehungshilfen gewährt wurden und dies zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele dringend notwendig ist.
(2) Die Hilfe kann nur mit Zustimmung der jungen Erwachsenen und nur solange gewährt werden, als dies aufgrund der individuellen Lebenssituation notwendig ist. In fachlich begründeten Fällen kann Hilfe für junge Erwachsene auch dann wieder gewährt werden, wenn die Hilfen vor dem 18. Geburtstag beendet werden. Darüber ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den jungen Erwachsenen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger abzuschließen. Die Hilfen enden jedenfalls mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.
Bgld. KJHG · Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 5 § 5
…vollen Erziehung gemäß § 32 durch den Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgt oder 2. sich junge Erwachsene im Rahmen der Hilfen des § 35 in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten. (5) Der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger, der Kenntnis von Umständen erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit zur…
§ 49 Inkrafttreten
… 5, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 4 und § 35 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 Z 1 bis 11 in der Fassung des…
§ 17 Statistik
…Gefährdungsabklärungen; 5. Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung; 6. Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfen gemäß § 35 erhalten haben; 7. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde; 8. Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an…
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